Kurzzeitkennzeichen: für Probefahrt, Überführung und TÜV
Ein Kurzzeitkennzeichen erlaubt Fahrten für Probefahrt, Überführung oder zur Hauptuntersuchung, gültig für maximal fünf Tage. Zugeteilt wird es von der Zulassungsbehörde.
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Kurz erklärt
Ein Kurzzeitkennzeichen gilt maximal fünf Tage und ist für Probefahrt, Überführung oder die Fahrt zum TÜV gedacht.
- Sie brauchen Ausweis, eine spezielle eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen und meist einen gültigen HU-Nachweis.
- Die Kosten liegen meist bei 50 bis 80 € (Gebühr, Schilder, eVB).
- Zugeteilt wird es auf Antrag von der Zulassungsbehörde (§ 42 Absatz 2 FZV).
Wofür brauche ich ein Kurzzeitkennzeichen?
Für Probefahrten, die Überführung eines gekauften Fahrzeugs in eine andere Stadt oder die Fahrt zur Hauptuntersuchung (TÜV). Es ist ab Zuteilung maximal fünf Tage gültig.
Wo beantrage ich ein Kurzzeitkennzeichen?
Auf Antrag teilt es die zuständige Zulassungsbehörde zu oder die Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist (§ 42 Absatz 2 FZV).
- Sie fertigt dazu einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus, der bei jeder Fahrt mitzuführen ist (§ 42 Absatz 5 FZV).
- Wir bieten die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen nicht an.
Quelle: § 42 FZV, Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen (gesetze-im-internet.de)
Welche Unterlagen brauche ich?
Personalausweis oder Reisepass, eine spezielle eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen und, je nach Fall, die Fahrzeugpapiere sowie einen gültigen HU-Nachweis (TÜV).
Braucht das Fahrzeug TÜV?
Für Fahrten auf öffentlichen Straßen ist in der Regel eine gültige Hauptuntersuchung nötig. Ohne gültigen Nachweis sind nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt (§ 42 Absatz 7 FZV).
Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?
Die Entscheidung über die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens kostet 10,20 € (GebOSt Nr. 221.4). Für die Erfassungsunterlagen des Zentralen Fahrzeugregisters nennt die GebOSt bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen weitere 3,20 € (Nr. 124). Dazu kommen die Kennzeichenschilder und die Versicherung für die Gültigkeitsdauer.
Nach der Überführung: Fahrzeug zulassen
Das Kurzzeitkennzeichen ersetzt keine Zulassung. Nach dem Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (§ 42 Absatz 4 FZV). Die Anmeldung oder Ummeldung nach dem Kauf übernehmen wir online, ohne Termin.
Häufige Fragen
Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?
Amtliche Gebühr rund 13 €, Schilder etwa 25 bis 40 €, dazu eine eVB speziell für Kurzzeitkennzeichen, insgesamt meist 50 bis 80 €.
Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?
Maximal 5 Tage ab Zuteilung, gedacht für Überführungs- und Probefahrten.
Was brauche ich für ein Kurzzeitkennzeichen?
Ausweis, eine eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen und die Fahrzeugdaten. Ohne gültige HU sind nur Fahrten zur Werkstatt bzw. zur HU-Prüfung erlaubt.
Bekomme ich ein Kurzzeitkennzeichen ohne Termin?
Bei vielen Ämtern nur mit Termin. Zuständig ist die Zulassungsbehörde; wir bieten die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen nicht an.
Wo beantrage ich ein Kurzzeitkennzeichen?
Bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder bei der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist (§ 42 Absatz 2 FZV).
Nach der Überführung: Fahrzeug online zulassen
Die Anmeldung oder Ummeldung nach dem Kauf übernehmen wir online, ohne Termin und ohne Behördengang.
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