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Käufer meldet das Auto nicht um: Was Sie als Verkäufer jetzt tun können

Zuletzt aktualisiert: 8. September 2026

Sie haben Ihr Auto verkauft, doch Wochen später ist es immer noch auf Sie zugelassen. Dieser Ratgeber erklärt, wer wofür haftet, welche Pflichten das Gesetz Käufer und Verkäufer auferlegt und in welcher Reihenfolge Sie den Vorgang sauber beenden.

Kurz erklärt

Solange das verkaufte Fahrzeug noch auf Ihren Namen zugelassen ist, bleiben Sie für die Behörden die Ansprechperson. Die Kfz-Steuer schuldet nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, und Bescheide zu Park- und Haltverstößen gehen zunächst an die eingetragene Halteradresse. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verpflichtet den Käufer, das Fahrzeug unverzüglich umzumelden, und Sie als bisherigen Halter, den Verkauf der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Diese Verkaufsanzeige ist Ihr wichtigster Schutz. Melden Sie den Verkauf zusätzlich Ihrer Versicherung, fordern Sie den Käufer schriftlich zur Ummeldung auf und bewahren Sie den Kaufvertrag auf. Bleibt der Käufer untätig, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder die Zulassung nach einem Aufgebot beenden.

Warum betrifft mich das verkaufte Auto noch?

Ein unterschriebener Kaufvertrag überträgt das Eigentum, aber nicht den Eintrag im Fahrzeugregister. Bis zur Ummeldung steht dort weiterhin Ihr Name, und daran knüpfen mehrere Gesetze an. Steuerschuldner der Kfz-Steuer ist bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 KraftStG). Die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist (§ 5 KraftStG). Bei Halt- und Parkverstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt wird, legt die Bußgeldbehörde die Verfahrenskosten dem Halter auf (§ 25a StVG), und sie schreibt zunächst die Adresse an, die im Register steht. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung läuft weiter: Mit dem Verkauf tritt zwar der Erwerber in den Vertrag ein, doch Verkäufer und Erwerber haften für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode gemeinsam, und der Versicherer muss den Wechsel erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon weiß (§ 95 VVG).

Welche Pflichten haben Käufer und Verkäufer nach dem Verkauf?

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt den Halterwechsel in § 15 Absatz 5. Der Erwerber muss unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der Zulassungsbehörde seines Wohnsitzes die neuen Halterdaten mitteilen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorlegen. Das ist die Umschreibung. Der bisherige Halter muss den Halterwechsel seinerseits unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Diese Mitteilung ist nur dann entbehrlich, wenn der Käufer seine Pflichten bereits erfüllt hat. Beide Seiten haben also eine eigene Pflicht, und Ihre Pflicht endet nicht damit, dass Sie dem Käufer die Papiere übergeben haben.

Quelle: § 15 FZV, Mitteilungspflichten bei Änderungen (gesetze-im-internet.de)

Gibt es eine Frist für die Ummeldung?

Das Gesetz nennt keine Zahl von Tagen, sondern verlangt in § 15 FZV mehrfach ein Handeln „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist wie zwei Wochen gibt es weder für den Käufer noch für Sie. In der Praxis heißt das: Je früher Sie den Verkauf anzeigen, desto kürzer ist die Zeit, in der Behördenpost an Sie geht. Setzen Sie dem Käufer in Ihrer Aufforderung eine kurze, schriftliche Frist und dokumentieren Sie das Datum.

Schritt 1: Den Verkauf der Zulassungsbehörde anzeigen

Die Verkaufsanzeige richten Sie an die Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist. Nach § 15 Absatz 5 Satz 3 FZV muss sie drei Angaben enthalten: das Kennzeichen des Fahrzeugs, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Genau diese Angaben stehen in einem sauber ausgefüllten Kaufvertrag mit Übergabebestätigung. Viele Behörden nehmen die Anzeige schriftlich, per E-Mail oder über ein Online-Formular entgegen; welchen Weg Ihre Behörde anbietet, finden Sie in unserer Behördenübersicht mit allen 399 Zulassungsbehörden. Heben Sie den Nachweis der Anzeige auf. Ab diesem Zeitpunkt weiß die Behörde, dass nicht mehr Sie das Fahrzeug nutzen.

Behördenübersicht: alle Zulassungsbehörden mit ihrem Online-Dienst

Schritt 2: Die Versicherung informieren

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen (§ 97 VVG). Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte eingehen müssen. Für Sie als Verkäufer hat die Anzeige einen zweiten Nutzen: Erst mit Kenntnis des Verkaufs behandelt der Versicherer den Erwerber als Vertragspartner (§ 95 Absatz 3 VVG). Der Versicherer darf dem Erwerber den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, und der Erwerber darf ihn seinerseits kündigen (§ 96 VVG). Schicken Sie der Versicherung das Verkaufsdatum, Name und Anschrift des Käufers und eine Kopie des Kaufvertrags.

Quelle: § 97 VVG, Anzeige der Veräußerung (gesetze-im-internet.de)

Schritt 3: Den Käufer schriftlich auffordern

Fordern Sie den Käufer in Textform auf, das Fahrzeug umzumelden, und nennen Sie ein Datum. Legen Sie den Hinweis bei, dass Sie den Verkauf bereits der Zulassungsbehörde und der Versicherung angezeigt haben. Bewahren Sie die Aufforderung mit Sendenachweis auf. Sie brauchen diese Unterlagen, falls später Steuerbescheide, Bußgeldbescheide oder Forderungen der Versicherung an Sie gerichtet werden.

Kann ich das Auto selbst abmelden?

Für die Außerbetriebsetzung verlangt § 16 Absatz 1 FZV die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der gestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung. Im internetbasierten Verfahren treten an deren Stelle die freigelegten Sicherheitscodes von Zulassungsbescheinigung und Stempelplaketten (§ 24 Absatz 2 FZV). Wer die Unterlagen vorlegt, gilt als vom Halter bevollmächtigt (§ 16 Absatz 1 Satz 2 FZV). Haben Sie Fahrzeugschein und Kennzeichen beim Verkauf übergeben, fehlt Ihnen also genau das, was für die Abmeldung nötig ist. Dann bleibt der Weg über die Verkaufsanzeige und die Maßnahmen der Behörde. Haben Sie das Fahrzeug dagegen noch nicht übergeben oder die Unterlagen zurückbekommen, können Sie es selbst außer Betrieb setzen. Wie das online abläuft, steht in unserem Ratgeber zur Abmeldung.

Auto abmelden: online und ohne Behördengang

Was macht die Zulassungsbehörde, wenn der Käufer nicht reagiert?

§ 15 Absatz 5 FZV gibt der Behörde zwei Werkzeuge. Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt, oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als unzutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs, und die Behörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter mit. Alternativ kann sie den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Beides setzt die Behörde von sich aus in Gang; einen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen sieht die Verordnung nicht vor. Ihre Verkaufsanzeige ist der Auslöser, ohne den die Behörde vom Halterwechsel nichts weiß.

Was gilt bei Bußgeldern und Unfällen nach der Übergabe?

Post zu Verkehrsverstößen geht an die Adresse im Register. Antworten Sie innerhalb der im Schreiben genannten Frist, legen Sie den Kaufvertrag mit Übergabedatum bei und benennen Sie den Käufer. Für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs haftet nach § 7 StVG der Halter; Halter im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und darüber verfügt, und das ist nach der Übergabe der Käufer. Der Kaufvertrag mit Übergabeprotokoll ist deshalb das Dokument, das Sie am dringendsten brauchen. Bewahren Sie ihn zusammen mit der Verkaufsanzeige und der Versicherungsmeldung auf.

Quelle: § 7 StVG, Haftung des Halters (gesetze-im-internet.de)

Häufige Fragen

Muss ich die Kfz-Steuer weiter zahlen, obwohl ich das Auto verkauft habe?

Ja, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Steuerschuldner ist nach § 7 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, und die Steuerpflicht dauert nach § 5 KraftStG, solange die Zulassung besteht. Erst mit der Umschreibung auf den Käufer oder der Außerbetriebsetzung endet sie. Den gezahlten Betrag für die Zeit nach der Übergabe können Sie vom Käufer auf Grundlage des Kaufvertrags zurückfordern.

Der Käufer hat Fahrzeugschein und Kennzeichen. Kann ich trotzdem abmelden?

Nicht ohne diese Unterlagen. Die Außerbetriebsetzung setzt nach § 16 FZV die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen voraus, online ersetzt durch die Sicherheitscodes (§ 24 FZV). Zeigen Sie stattdessen den Verkauf der Zulassungsbehörde an; sie kann nach § 15 Absatz 5 FZV ein Aufgebot einleiten oder den Betrieb untersagen.

Reicht der Kaufvertrag als Nachweis gegenüber der Versicherung?

Der Kaufvertrag belegt Verkauf und Übergabedatum. Die Anzeige an den Versicherer muss aber aktiv erfolgen, und zwar unverzüglich (§ 97 VVG). Schicken Sie den Vertrag mit Datum und Käuferdaten an die Versicherung und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Was ist ein Aufgebot im Verkehrsblatt?

Ein Verfahren nach § 15 Absatz 5 FZV: Die Zulassungsbehörde fordert öffentlich im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung auf. Meldet sich niemand, endet die Zulassung des Fahrzeugs mit Ablauf der Frist. Die Behörde teilt Ihnen als bisherigem Halter das Ende der Zulassung mit.

Hilfe bei der Abmeldung

Wenn Sie Fahrzeugschein und Kennzeichen noch haben, übernehmen wir die Abmeldung deutschlandweit per Vollmacht, ohne AusweisApp und ohne Behördengang, über die offiziellen Schnittstellen. Sie laden die Papiere als Foto hoch und unterschreiben digital, den Rest erledigen wir.

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Quellen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15 Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung, § 24 Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026 und 8. September 2026
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 5 Dauer der Steuerpflicht, § 7 Steuerschuldner, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 95 Veräußerung der versicherten Sache, § 96 Kündigung nach Veräußerung, § 97 Anzeige der Veräußerung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 7 Haftung des Halters, § 25a Kostentragungspflicht des Halters, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026
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