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Fahrzeughalter ermitteln: Wann es eine Halterauskunft gibt

Ein Kratzer auf dem Parkplatz, ein fremdes Auto in der Einfahrt, und nur das Kennzeichen ist bekannt. Ob und wie man dann den Fahrzeughalter erfährt, regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieser Ratgeber fasst die Vorschriften und die Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes zusammen.

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Kurz erklärt

Den Halter eines Fahrzeugs nennen die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt nur, wenn der Anfragende darlegt, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt (einfache Registerauskunft, § 39 Absatz 1 StVG). Anzugeben ist das Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer; das Kraftfahrt-Bundesamt verlangt außerdem den Tag des Ereignisses. Dort kostet die Halterauskunft 5,10 € je Fahrzeug und wird ausnahmslos per Post übersandt. Bloße Neugier gehört nicht zu den Zwecken, die § 39 StVG nennt.

Was ist eine Halterauskunft?

Halterdaten stehen in den Fahrzeugregistern. Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt wurde (örtliches Fahrzeugregister), das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Zentrale Fahrzeugregister (§ 31 StVG). Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes können aus dem Zentralen Fahrzeugregister auch an private Empfänger, also Bürger und Unternehmen, einfache Registerauskünfte nach § 39 Absatz 1 StVG oder erweiterte Registerauskünfte nach § 39 Absatz 2 StVG erteilt werden. Umgangssprachlich heißt das Halterauskunft.

Wer darf den Halter erfahren, und wann?

Die Daten sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt, oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße (§ 39 Absatz 1 StVG). Darlegung bedeutet nach den Erläuterungen des Kraftfahrt-Bundesamtes eine plausible Behauptung und eine schlüssige, widerspruchsfreie Schilderung des Sachverhalts. Außerdem ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses anzugeben, damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welcher Halter in Anspruch genommen werden soll.

Quelle: § 39 StVG, Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (gesetze-im-internet.de)

Welche Daten enthält die einfache Registerauskunft?

§ 39 Absatz 1 StVG nennt diese Daten:

  • Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername und Anschrift des Halters (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung)
  • Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs
  • Name und Anschrift des Versicherers, die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, gegebenenfalls das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
  • Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter
  • das Kraftfahrzeugkennzeichen

Zulassungsbehörde oder Kraftfahrt-Bundesamt?

Beide: Die Daten werden durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt (§ 39 Absatz 1 StVG). Beim Kraftfahrt-Bundesamt ist die Anfrage formlos schriftlich an das Sachgebiet 223 in 24932 Flensburg zu senden. Die Auskunft nach § 39 StVG wird dort aus datenschutzrechtlichen Gründen ausnahmslos auf dem Postweg übersandt. Für die einfache Registerauskunft nennt das Kraftfahrt-Bundesamt derzeit eine Auskunftsdauer von etwa acht Wochen (Angabe auf kba.de, abgerufen am 10. Oktober 2026). Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland, ist nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig (§ 39 Absatz 4 StVG).

Zulassungsbehörden und ihre Online-Abmeldung nach Bundesland

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt: Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (kba.de)

Was kostet die Halterauskunft?

Das Kraftfahrt-Bundesamt nennt 5,10 € je Kraftfahrzeug oder Anhänger; die Gebühr wird in der Regel im Wege der Vorauszahlung erhoben, dazu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) steht dieser Betrag für die Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im schriftlichen Verfahren (Nr. 141.3). Für die Zulassungsbehörden nennt die GebOSt ebenfalls 5,10 €: für die Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung (Nr. 226.3).

Quelle: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage, Nr. 141 und 226 (gesetze-im-internet.de)

Unfall, fremdes Auto auf dem eigenen Grundstück, Gebrauchtwagen

Drei Fälle, in denen häufig nach dem Halter gefragt wird:

  • Unfall oder Schaden: Die Teilnahme am Straßenverkehr kann nach den Erläuterungen des Kraftfahrt-Bundesamtes aktiv oder passiv sein, etwa als Schädiger oder als Geschädigter. Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr.
  • Fahrzeug auf Privatgrund: Der Gebrauch des Fahrzeugs muss sich nicht im öffentlichen Straßenraum abspielen. Nach dem Kraftfahrt-Bundesamt genügt es, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und dort einen Schaden verursacht oder erleidet oder durch den Gebrauch Rechte anderer verletzt werden, zum Beispiel Eigentum oder Besitz am Grundstück.
  • Gebrauchtwagenkauf: Das bloße Interesse, wem ein angebotenes Fahrzeug gehört, steht nicht unter den Zwecken des § 39 Absatz 1 StVG. Lassen Sie sich vor dem Kauf die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zeigen.

Erweiterte Registerauskunft

Weitere Daten als die oben genannten sind zu übermitteln, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er sie für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl oder dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs benötigt und die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte (§ 39 Absatz 2 StVG). Hier ist die Anfrage auch mit den Personalien des Halters möglich. Glaubhaftmachung bedeutet nach dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angabe nachprüfbarer Sachverhalte oder die Vorlage entsprechender Nachweise.

Wann gibt es keine Auskunft?

Ohne die Darlegung nach § 39 Absatz 1 StVG sind die Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft nicht erfüllt. Außerdem kann eine Übermittlungssperre bestehen: Sie ist auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn diese glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden (§ 41 Absatz 2 StVG). Trotz Sperre ist die Übermittlung im Einzelfall zulässig, wenn die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Absatz 1 und 2 sonst nicht möglich wäre; vorher erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 41 Absatz 4 StVG).

Quelle: § 41 StVG, Übermittlungssperren (gesetze-im-internet.de)

Was Zulassungsautomat dabei tut und was nicht

Zulassungsautomat ist ein privater Zulassungsdienst, kein Amt. Halterauskünfte erteilen wir nicht und vermitteln wir nicht: Die Auskunft geben die Zulassungsbehörde und das Kraftfahrt-Bundesamt. Wir übernehmen die Anmeldung, die Ummeldung und die Abmeldung von Fahrzeugen online, die Abmeldung für 19,49 € Endpreis inklusive amtlicher Gebühr.

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Häufige Fragen

Kann ich über das Kennzeichen den Fahrzeughalter herausfinden?

Nur mit einem Grund, den das Gesetz nennt: Wer darlegt, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt, erhält die einfache Registerauskunft von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt (§ 39 Absatz 1 StVG).

Quelle: § 39 StVG, Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (gesetze-im-internet.de)

Was kostet eine Halterauskunft?

Beim Kraftfahrt-Bundesamt 5,10 € je Kraftfahrzeug oder Anhänger. Für die Zulassungsbehörden nennt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ebenfalls 5,10 € (GebOSt Nr. 141.3 und Nr. 226.3).

Wie lange dauert die Halterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt?

Das Kraftfahrt-Bundesamt nennt für die einfache Registerauskunft derzeit etwa acht Wochen (Angabe auf kba.de, abgerufen am 10. Oktober 2026).

Gibt es die Halterauskunft online?

Beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht: Die Auskunft nach § 39 StVG wird ausnahmslos auf dem Postweg übersandt. Online gibt es dort nur die gebührenfreie Auskunft über die Fahrzeuge, die auf einen selbst zugelassen sind.

Kann ich meine eigenen Halterdaten sperren lassen?

Eine Übermittlungssperre ist auf Antrag anzuordnen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden (§ 41 Absatz 2 StVG).

Ermittelt Zulassungsautomat Fahrzeughalter?

Nein. Wir sind ein privater Zulassungsdienst und erteilen keine Halterauskünfte. Zuständig sind die Zulassungsbehörde und das Kraftfahrt-Bundesamt.

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Die Übermittlung an die Zulassungsbehörde erfolgt über unseren Partner Sunstone UG, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registriert.